Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. AUFTRAG

(1) Der Auftraggeber erkennt durch die Auftragserteilung die ausschließliche Geltung unserer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen an. Dies gilt auch für den Fall, dass seine eigenen Geschäftsbedingungen von unseren abweichen.
(2) Vereinbarungen, die abweichend unserer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen getroffen werden, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind.
(3) Soweit die in Auftrag gegebene Ware eigens nach Vorlage des Auftraggebers zu fertigen ist, ist eine Kündigung des Auftrags nicht möglich. Bis Produktionsbeginn kann der Auftrag jedoch mit unserem schriftlichen Einverständnis zurückgenommen werden. In diesem Fall hat der Auftraggeber aber die aufgelaufenen Vorrichtungskosten und den entgangenen Gewinn zu ersetzen, der sich auch aus solchen Aufträgen errechnet, die zwischenzeitlich aufgrund der Auftragserteilung abgelehnt werden mussten.
(4) Nicht zu vertretende Umstände, insbesondere Ereignisse höherer Gewalt, berechtigen uns die Erfüllung übernommener Lieferungsverpflichtungen um die Dauer der Behinderung oder einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Geltendmachung der in §323 BGB darüber hinaus bezeichneten Ansprüche ist gegen uns ausgeschlossen, nicht dagegen unsere Ansprüche im umgekehrten Fall.
(5) Eine Unmöglichkeit der Lieferung gemäß §325 BGB berechtigt die Vertragsteile lediglich zum Rücktritt. Weitergehende Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen. Bei einer Unmöglichkeit seitens des Auftraggebers bleiben uns sämtliche Ansprüche aus §325 BGB vorbehalten.

2. PREISE

(1) Unsere Preise verstehen sich freibleibend, wenn nicht umseitig ausdrücklich anders bestätigt, ab Werk ausschließlich Verpackung.
(2) Ändern sich nach Angebotsabgabe insbesondere die Materialeinstandspreise sowie die Tariflöhne oder die Marktpreise insgesamt, so ist der Auftraggeber schon jetzt mit einer entsprechenden Preiserhöhung einverstanden, ohne dass der Vertrag dadurch hinfällig wird.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 werden die Preise erst 8 Tage nach erfolgter Auftragsbestätigung für uns bindend. Ein in der Zwischenzeit festgestellter Kalkulationsirrtum hat eine neue Vereinbarung zur Folge. Dem Auftraggeber steht es danach frei, von seinem Auftrag ersatzlos zurückzutreten.

3. PREISVORBEHALTE

Bei langfristigen Abschlüssen (mehr als 3 Monate) wird das Recht des Preisvorbehaltes beansprucht, sofern sich für die Kalkulation nachteilige Preisveränderungen ergeben. Dem Lieferanten steht das Recht zu, falls keine Übereinkunft in Bezug auf die Preise erzielt wird, entschädigungslos vom Liefervertrag zurückzutreten.

4. LIEFERUNG

(1) Wird der Liefertermin überschritten, so kann der Auftraggeber einen Verzugsschaden nur dann geltend machen, wenn die Terminüberschreitung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die weitergehenden Rechte aus §326 BGB sind in jedem Fall ausgeschlossen.
(2) Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers, also auch dann, wenn die Ware unmittelbar an einen Dritten zum Versand kommt. Dies gilt auch dann, wenn Franko-Lieferung vereinbart ist.
(3) Abweichungen in den Mengen sowie handelsübliche Toleranzen bleiben vorbehalten.

5. ZAHLUNG

(1) Die Bezahlung der Ware hat, wenn nicht umseitig anders vereinbart, innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder 30 Tagen netto zu erfolgen.
(2) Nicht anerkannte Gegenansprüche können vom Auftraggeber weder aufgerechnet, noch kann aus diesem Grunde die Zahlung zurückgehalten werden.
(3) Diskontfähige Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Gutschriften über Schecks und Wechsel gelten stets- vorbehaltlich der Einlösung mit dem Tag, an dem über den Gegenwert verfügt werden kann.
(4) Bei Überschreitung der in Absatz 1 angegebenen oder umseitig vereinbarten Zahlungsfristen werden Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen, mindestens jedoch mit 8 % und die eventuell weiter entstehenden Unkosten berechnet.

6. EIGENTUMSVORBEHALT

(1) Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn er seine Verbindlichkeiten aus sämtlichen Warenlieferungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
(2) Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an uns ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
(3) Soweit die gelieferte Ware vor der Bezahlung be- oder verarbeitet wird, bleibt sie in jeder Be- oder Verarbeitungsstufe und auch als fertige Ware unser Eigentum. Eigentumserwerb des Auftraggebers gemäß §950 BGB wird ausgeschlossen, da dieser das Eigentum für uns erwirbt und alles Material lediglich für uns verwahrt.
(4) Der Auftraggeber ist unter der Voraussetzung des folgenden Absatz 5 berechtigt, die gelieferte Ware, gleich in welchem Zustand, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen.
(5) Veräußert der Auftraggeber die von uns gelieferte Ware, gleich in welchem Zustand, so tritt er hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab, ohne dass dies einer besonderen Abtretungserklärung bedarf.
Wird die von uns gelieferte Ware gemeinsam mit Sachen anderer Verkäufer weiterveräußert, so ist die Forderung in Höhe des Teilbetrages abgetreten, der dem Wert der in der Lieferung enthaltenen, von uns an den Auftraggeber gelieferten Ware ohne Hinzurechnung der Verdienstspanne des Auftraggebers entspricht.
Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekanntzugeben und die uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Unterbesteller erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
Der Auftraggeber ist zu einer weiteren Abtretung der Forderungen nicht befugt, jedoch ist er ermächtigt, diese Forderungen so lange für uns einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen, auch Dritten gegenüber, ordnungsmäßig nachkommt. Allenfalls sind wir jedoch berechtigt, diese Ermächtigung jederzeit zu widerrufen, den Dritten von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderungen vorzunehmen.
Zieht der Auftraggeber die Forderungen ein, werden die kassierten Beträge sofort unser Eigentum. Der Käufer hat die Beträge daher für uns gesondert zu verwahren und sie im Rahmen der Zahlungsbedingungen unverzüglich an uns abzuführen. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, einem Abtretungsausschluss zuzustimmen, falls dies von seinem Abnehmer bzw. Besteller gefordert wird. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Lieferforderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.

7. MÄNGELHAFTUNG

(1) Beanstandungen können nur innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Ware unmittelbar an einen Dritten ausgeliefert wird. In diesem Fall hat der Auftraggeber daher Sorge zu tragen, dass der Dritte die Mängel ihm unverzüglich anzeigt. Direktbeanstandungen des Dritten
uns gegenüber gelten als nicht abgegeben.
(2) lm Falle der rechtzeitigen Mängelrüge sind wir wahlweise nur zur Mängelbeseitigung oder zur mangelfreien Nachlieferung innerhalb angemessener Frist verpflichtet. Andere Ersatzansprüche, wie Wandlung, Minderung oder Schadensersatz, auch wegen positiver Vertragsverletzung, sind ausgeschlossen.
(3) Die Zurücksendung der gerügten Ware hat unverzüglich zu erfolgen. Nach Ablauf von 4 Wochen seit Lieferung ist der Anspruch des Auftraggebers erloschen, gleichgültig ob eine Mängelrüge erfolgt ist oder nicht.

8. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Gosheim.
(2) Für Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts Spaichingen vereinbart. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für das Mahnverfahren.

9. ANWENDBARKEIT DEUTSCHEN RECHTS

Für die Rechtsbeziehungen ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

10. GÜLTIGKEIT

Sollten einzelne Bestimmungen ungültig sein, so wird die Gültigkeit des nach diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrages im Übrigen nicht berührt.